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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BV 2019/7 Z-Entscheid: Versicherungsgericht

Das Gerichtsurteil betrifft die Aufteilung der Rentenansprüche zwischen einem geschiedenen Ehepaar. Die Ex-Ehefrau hat Anspruch auf 59'435 CHF und der Ex-Ehemann auf 69'492 CHF an Altersvorsorgeleistungen, die während ihrer Ehe erworben wurden. Das Gericht ordnet an, dass die Caisse de pensions X.________ dem Ex-Ehemann 5'028 CHF plus Zinsen von mindestens 2 % pro Jahr ab dem 13. November 2009 zahlen soll. Sollte es zu Verzögerungen kommen, muss die Caisse de pensions X.________ zusätzlich einen Verzugszins von mindestens 3 % pro Jahr zahlen. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts BV 2019/7 Z-Entscheid

Kanton:SG
Fallnummer:BV 2019/7 Z-Entscheid
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:BV - berufliche Vorsorge
Versicherungsgericht Entscheid BV 2019/7 Z-Entscheid vom 19.06.2020 (SG)
Datum:19.06.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 53e Abs. 4, 5 und 6 BVG. Die Beklagte schuldet der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des mit ihr abgeschlossenen Anschlussvertrages für den verbleibenden Rentnerbestand einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe. Zwischenentscheid vor dem Hintergrund möglicher zeit- und kostenintensiver Beweismassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2020, BV 2019/7 Z-Entscheid).
Schlagwörter : Anschluss; Anschlussvertrag; Deckungszuschlag; Anschlussvertrages; Vorsorge; Rentner; Vorsorgeeinrichtung; Kündigung; Regelung; Rente; Renten; Verbleib; Deckungszuschlages; Recht; Pensionskasse; Rentenbezüger; Quot; Beklagte; Beklagten; Höhe; Rentners; Arbeitgeber; Verbleibs; Klage; Bezahlung; Deckungskapital
Rechtsnorm:Art. 49 BV ;Art. 53e BV ;Art. 73 BV ;
Referenz BGE:135 V 261; 135 V 263; 135 V 264;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BV 2019/7 Z-Entscheid

Z-Entscheid vom 19. Juni 2020

Besetzung

Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. BV 2019/7 Z

Parteien

  1. ,

    Klägerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Hubatka Müller Vetter

    Rechtsanwälte, Etzelblickstrasse 1, 8834 Schindellegi,

    gegen

  2. AG,

Beklagte,

Gegenstand

Forderung (Deckungszuschlag); Zwischenentscheid Sachverhalt

A.

    1. Die B. AG (ehemals C. ) schloss sich mittels Anschlussvertrages vom 10. Februar bzw. 23. März 2004 zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge per 1. Januar 2004 der A. (ehemals Pensionskasse D. ) an (act. G 1.2). Der Anschlussvertrag enthielt unter dem Titel "Kündigung des Anschlussvertrages" eine wie folgend lautende Ziff. 4.3: "Grundsätzlich bleiben die Rentenbezüger weiterhin bei der Pensionskasse rentenberechtigt. Die Pensionskasse ist berechtigt für die Zunahme der Lebenserwartung und die Anpassung der Renten an die Teuerung einen Deckungszuschlag von der austretenden Mitglied. zu

      erheben" (act. G 1.2 S. 2 f.).

    2. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 kündigte die B. AG den Anschlussvertrag per

      31. Dezember 2018 (act. G 1.3). Mit einem Brief vom 26. Juni 2018 bestätigte die A. den Eingang der Kündigung und sicherte eine korrekte und sorgfältige Abwicklung des Austritts zu (act. G 1.4).

    3. Mit Mail vom 10. September 2018 wandte sich ein Mitarbeiter der X. an die A. mit der Frage, ob Rentenverhältnisse vorhanden seien, die durch die X. übernommen werden müssten. Die A. antwortete der X. per Mail am 11.

      September 2018, dass lediglich E. seit diesem Jahr als Altersrentner geführt werde.

      Invalidenrenten Hinterlassenenrenten bestünden nicht (act. G 1.5).

    4. Mit Schreiben vom 14. September 2018 zeigte die X. der A. an, dass die B. AG sich per 1. Januar 2019 der Stiftung X. angeschlossen habe. Weiter wies die X. darauf hin, dass die Rentenbezüger gemäss Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages

      bei der A. verblieben. Zudem forderte die X. die A. dazu auf, ihr die gesetzlich erforderlichen Angaben der aktiven Versicherten zu übermitteln und sämtliche Deckungskapitalien bzw. Rückerstattungswerte der aktiven Versicherten sowie die anteilmässigen Guthaben der Arbeitgeberreserven zu überweisen (act. G 1.6).

    5. Mit Mail vom 15. November 2018 übermittelte die A. der X. eine provisorische Aufstellung der per 31. Dezember 2018 vorhandenen Freizügigkeitsleistungen der versicherten Personen. Weiter bestätigte sie, dass die Rentnerbestände nach Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages bei ihr verblieben und sie somit die Rente von E. weiter ausrichten werde. Zudem informierte sie die X. darüber, dass der Deckungszuschlag für die Zunahme der Lebenserwartung und die Anpassung der Renten an die Teuerung von ihrem Pensionskassenexperten noch ausgerechnet werde. Sobald die Höhe des Deckungszuschlages feststehe, werde diese der X. mitgeteilt (act. G 1.7, unten). Noch gleichentags bat die A. einen Pensionskassenexperten der F. AG um die Berechnung des in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages vorgesehenen Deckungszuschlages (act. G 1.9, unten). Am 1. Dezember 2018 erhielt die A. vom angefragten Experten die Mitteilung, dass die Berechnung einen Deckungszuschlag von Fr. 118'487.-ergeben habe (act. G 1.9, oben). Mit Mail vom 3. Dezember 2018 informierte die A. die X. über die Höhe des Deckungszuschlages und bat um eine Bestätigung (act. G 1.7, oben). Am 6. Dezember 2018 übermittelte die A. der X. die aktualisierten Austrittsabrechnungen per 31. Dezember 2018 (act. G 1.12, unten, zur nochmaligen Zustellung der Austrittsabrechnungen vgl. act G 1.12, oben).

    6. Mit einem Schreiben an die X. (in Kopie an die B. AG) vom 19. Dezember 2018 schilderte die A. den Sachverhalt rund um die Übernahme des Rentners nochmals aus ihrer Sicht und machte erneut geltend, dass sie gemäss Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages dazu berechtigt sei, von der austretenden Arbeitgeberin einen Deckungszuschlag für den in der A. verbleibenden Rentner zu verlangen. Weiter wies sie auf die Möglichkeit hin, dass die X. den bestehenden Rentner übernehmen könne. Diesfalls würde der Deckungszuschlag entfallen und für den Rentner ein Deckungskapital von Fr. 800'124.-mitgegeben. Für den Fall des Verbleibs des Rentners bat die A. um Überweisung des Deckungszuschlages und kündigte an,

      dass sie anschliessend die Freizügigkeitsleistungen mit Stand vom 17. Dezember 2018

      überweisen werde (act. G 1.13).

    7. Am 20. Dezember 2018 wandte sich die B. AG mit einem Schreiben an die A. . Sie bekundete ihr Erstaunen darüber, dass die A. gedenke, der X. einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 118'487.-in Rechnung zu stellen. Die X. habe sie darüber informiert. Weiter legte die B. AG dar, warum aus ihrer Sicht ein solcher Deckungszuschlag nicht geschuldet sei. Schliesslich forderte sie die A. dazu auf, die Rentenfinanzierung weiterhin vollumfänglich zu übernehmen, von der Erhebung eines Deckungszuschlages abzusehen und dies umgehend zu bestätigen (act. G 1.14).

    8. Mit Mail vom 28. Dezember 2018 bat die X. die A. bezugnehmend auf deren Schreiben vom 19. Dezember 2018 und unter Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung um eine zeitnahe Überweisung der Freizügigkeitsleistungen. Zudem informierte sie die A. darüber, dass sie derzeit die Höhe der notwendigen Einmaleinlage bei einer Übertragung der Altersrente von E. berechne und sich diesbezüglich wieder melden werde (act. G 1.15; vgl. dazu auch act. G 1 S. 4, wonach die X. am 10. Januar 2019 mitgeteilt haben soll, die Altersrente mit dem mitzugebenden Deckungskapital nicht übernehmen zu können).

    9. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 antwortete die A. der B. AG auf deren Stellungnahme vom 20. Dezember 2018. Sie hielt daran fest, dass im Falle des Verbleibs des Rentners bei der A. ein Deckungszuschlag geschuldet sei, und bat die B. AG um Mitteilung innert 14 Tagen, ob der Rentner bei der ehemaligen Pensionskasse verbleibe ob das Deckungskapital des Rentners an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen sei. Für den Fall des Verbleibs des Rentners bei der A. sei die Zahlung des Deckungszuschlages innert 30 Tagen vorzunehmen (act. G 1.17).

    10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. M. Hubatka, Schindellegi, im Auftrag der A. an die B. AG. Er legte der B. AG dar, warum die Forderung von Fr. 118'487.-aus seiner Sicht ausgewiesen sei, und bat die B. AG, den Betrag in den nächsten Tagen an die A. zu überweisen (act. G 1.18).

    11. In einem an Rechtsanwalt Hubatka adressierten Schreiben vom 19. Februar 2019 hielt die B. AG unter Darlegung ihrer Sichtweise fest, dass sie weder verpflichtet noch bereit sei, eine Einmalzahlung im Betrag von Fr. 118'487.-zu leisten (act. G 1.19).

    12. Mit Schreiben vom 2. April 2019 setzte Rechtsanwalt Hubatka der B. AG. eine letzte Frist zur Überweisung des Betrages von Fr. 118'487.-bis zum 30. April 2019 (act. G 1.20).

B.

    1. Am 5. Juni 2019 erhob die A. (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Hubatka, Klage gegen die B. AG (nachfolgend: Beklagte) (act. G 1). Sie beantrage, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von

      Fr. 118'487.-samt Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. G 1 S. 1).

    2. In ihrer Klageantwort vom 6. August 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung

      der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (act. G 5).

    3. In ihrer Replik vom 10. September 2019 hielt die Klägerin an dem in der Klage

      gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 8).

    4. In ihrer Duplik vom 11. Oktober 2019 hielt die Beklagte an dem in der

Klageantwort gestellten Antrag vollumfänglich fest (act. G 12).

Erwägungen

1.

    1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG.

    2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben, gelangen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege und somit auch Art. 73 f. BVG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Für die Anwendbarkeit eines Verfahrens nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren weiteren Sinn beschlägt. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Eintrittsund Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, N 2324 f.). Im Verhältnis ArbeitgeberVorsorgeeinrichtung findet das Verfahren nach Art. 73 BVG im Wesentlichen auf Beitragsstreitigkeiten (Inkasso) und auf Fragen der Unterstellung Anwendung, aber auch beispielsweise im Streit über die Berechtigung eines Rückbehalts vom Deckungskapital bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung die Übertragung des Dotationskapitals an die Vorsorgestiftung (Stauffer, a.a.O., N 2327). Vorliegend ist die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts folglich gegeben.

    3. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz Wohnsitz des Beklagten der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts ist vorliegend zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz in G. im Kanton St. Gallen hat (act. G1).

    4. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des per 31. Dezember 2018 gekündigten Anschlussvertrages einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 118'487.-samt Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen hat (vgl. act. G 1 S. 1). In einem ersten Schritt gilt es die Frage zu beantworten, ob die Beklagte der Klägerin im Grundsatz einen Deckungszuschlag schuldet. Im Falle der Bejahung eines solchen Anspruchs wäre in einem zweiten Schritt die Höhe des Deckungszuschlages festzulegen. Da der Entscheid über die Höhe eines allfälligen Anspruchs auf einen Deckungszuschlag zeitund kostenintensive Beweismassnahmen nach sich ziehen könnte, zumal die Beklagte gegen das von der Klägerin diesbezüglich offerierte Beweismittel bereits protestiert hat (vgl. act. G 8 S. 4 i.V.m. G 12 S. 5), beschränkt sich das angerufene Gericht vorerst auf den Erlass eines Zwischenentscheides (Feststellungsentscheid) zur Frage, ob grundsätzlich ein

Deckungszuschlag geschuldet ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009, 9C_1019/2008, E. 2.2). Erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheides werden gegebenenfalls weitergehende Beweismassnahmen hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Deckungszuschlages geprüft. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass kein unnötiger Aufwand und keine unnötigen Kosten für Beweismassnahmen anfallen.

3.

    1. Die Klägerin stützt sich für die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Ziff. 4.3 des mit der Beklagten abgeschlossenen Anschlussvertrages. Sie stellt sich auf den Standpunkt, diese Regelung halte unmissverständlich fest, dass die Beklagte ihr einen Deckungszuschlag für den Verbleib eines Rentners bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen habe (vgl. act. G 1 S. 5 f.). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, dass Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages, welche den Begriff "grundsätzlich" enthalte, sich nicht klar und unmissverständlich zur Frage des Verbleibs der Rentenbezüger ausspreche. Die vertragliche Regelung beinhalte keine Umschreibung der Voraussetzungen, unter welchen Rentenbezüger bei der Klägerin verblieben. Aus diesem Grund komme für die Frage hinsichtlich des Verbleibs des Rentners die gesetzliche Regelung von Art. 53e Abs. 4 des BVG zur Anwendung, wonach bei fehlender Regelung im Anschlussvertrag und fehlender Einigung zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung der Rentner bei der alten Vorsorgeeinrichtung verbleibe und zwar ohne jegliche weitere Voraussetzungen Nebenfolgen. Durch den bewussten Verzicht des Gesetzgebers, eine Auflage wie einen Deckungszuschlag vorzusehen, bleibe auch kein Raum für eine vertragliche Regelung, welche dem Arbeitgeber eine solche Verpflichtung auferlege.

      Einziger zulässiger Regelungsgegenstand bilde im Rahmen von Art. 53e Abs. 4 BVG die Frage nach dem Verbleib Wechsel der Rentenbezüger (vgl. act. G 5 S. 6 f.). Ausserdem sei Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages, welche sich systematisch unter den Kündigungsbestimmungen finde, auch deshalb nicht anwendbar, da der

      Anschlussvertrag des Rentners gemäss der zwingenden Bestimmung von Art. 53e Abs. 6 BVG ungekündigt fortgeführt werde (vgl. act. G 5 S. 10). Die Klägerin stimmt der Beklagten zwar darin zu, dass der Anschlussvertrag mit dem bei ihr verbleibenden Rentner ungekündigt weitergeführt werde, schliesst daraus jedoch nicht, dass Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages nicht zur Anwendung kommen könne (vgl. act. G 8 S. 5).

      Weiter macht sie geltend, Art. 53e Abs. 4 BVG verlange nicht, dass eine von den Parteien getroffene Regelung die Frage nach dem Verbleib der Rentner ausschliesslich mit "ja" "nein" beantworten dürfe. Vielmehr könne eine Regelung auch so ausgestaltet sein, dass für den Verbleib von Rentnern Bedingungen erfüllt sein müssten

      (act. G 8 S. 4). Das in der Regelung von Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages enthaltene "grundsätzlich" könne nichts Anderes heissen, als dass die Klägerin bereit sei, die Rentenverpflichtungen beizubehalten, sofern die hierfür statuierten Bedingungen (Bezahlung eines Deckungszuschlages) erfüllt würden. Würden sie nicht erfüllt, müsse die Beklagte den Rentner zur neuen Vorsorgeeinrichtung mitnehmen (act. G 1 S. 5 f.).

    2. Zunächst zu prüfen ist somit, ob die gesetzlichen Regelungen von Art. 53e BVG den Parteien Raum für eine Vereinbarung, wie sie Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages vorsieht, lassen und ob Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages somit überhaupt zur Anwendung kommt.

    3. Art. 53e Abs. 4 BVG sieht für den Fall der Auflösung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber vor, dass sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen haben, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Reglung im Anschlussvertrag kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Art. 53e Abs. 5 BVG statuiert eine Regelung für den Fall der Auflösung des Anschlussvertrages durch die Vorsorgeeinrichtung. Diesfalls haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Für den Fall, dass die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben, bestimmt Art. 53e Abs. 6 BVG, dass der Anschlussvertag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen bleibt.

    4. Die gesetzliche Systematik von Art. 53e Abs. 4 und 5 BVG sieht hinsichtlich des Schicksals der Rentenbezüger bei der Auflösung eines Anschlussvertrages also eine differenzierte Regelung vor. Abhängig davon, ob der Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag kündigen, kommt eine andere Regelung zur Anwendung. Während die Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selber kündigt, nicht die Anwendbarkeit derjenigen Regelung herbeiführen kann, welche der Anschlussvertrag für den Fall der Kündigung enthält, kommt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG in erster Linie diejenige Regelung, welche der Anschlussvertrag vorsieht, zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 263 f. E. 4.2). So findet im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages durch die Vorsorgeeinrichtung eine im Anschlussvertrag enthaltene Bestimmung, wonach den Arbeitgeber bei Auflösung des Anschlussvertrages eine Verpflichtung zur Bezahlung des Barwertes der künftigen

      Teuerungszahlungen trifft, beispielsweise keine Anwendung (vgl. BGE 135 V 261 ff.). Aufgrund der in Art. 53e Abs. 4 und 5 BVG enthaltenen Systematik bezieht sich gemäss Bundesgericht die Bestimmung von Art. 53e Abs. 6 Satz 1, wonach der Anschlussvertrag mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen bleibt, nur auf diejenigen Bestimmungen des Anschlussvertrages, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten während der Geltungsdauer dieses Vertrages regeln, aber nicht auf diejenigen Bestimmungen, welche die Rechtsfolgen einer Auflösung des Vertrags regeln. Solche Bestimmungen sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber anwendbar (BGE 135 V 264 E. 4.2).

    5. Nach dem Gesagten darf ein Anschlussvertrag entgegen der Ansicht der Beklagten sich nicht lediglich zur Frage aussprechen, ob die Rentnerbestände im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben zur neuen wechseln. Vielmehr geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass die Parteien im Anschlussvertrag für den Fall der Kündigung hinsichtlich des Verbleibs Wechsels von Rentnerbeständen durchaus differenzierte Regelungen treffen können, wobei diese aber im Falle der Kündigung durch die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Anwendung kommen. Da die Kündigung im vorliegenden Fall durch die Beklagte und nicht durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, gelangen die im Anschlussvertrag der Parteien vereinbarten Kündigungsbestimmungen und somit auch Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages zur Anwendung.

    6. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, die Bestimmung von Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages komme auch deshalb nicht zur Anwendung, da sie unklar sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Bestimmung möglicherweise interpretationsbedürftig ist, kann ihr nicht ohne weiteres die Anwendung versagt werden. Vielmehr wäre diesbezüglich in erster Linie zu prüfen, ob die Regelung einer Auslegung zugänglich ist. Vorliegend muss jedoch der nach Ansicht der Beklagten unklare Begriff "grundsätzlich" bzw. der in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages enthaltene Satz, wonach die Rentenbezüger grundsätzlich weiterhin bei der Pensionskasse rentenberechtigt bleiben, nicht weiter ausgelegt werden. Denn es ist unstrittig, dass der einzig vorhandene Rentner bei der Klägerin verbleiben soll bzw. verblieben ist, was im Grundsatz auch mit der von den Parteien im Anschlussvertrag getroffenen Regelung übereinstimmt. Sodann sieht Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages für den Fall des Verbleibs von Rentnern klar verständlich vor, dass die Klägerin ein Recht dazu hat, von der Beklagten für die Zunahme der

      Lebenserwartung und die Anpassung der Renten an die Teuerung einen Deckungszuschlag zu erheben (vgl. act. G 1.2 S. 3). Ob die in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages vorgesehene Bezahlung eines Deckungszuschlages durch die Beklagte als Bedingung für den Verbleib der Rentner bei der Klägerin als Rechtsfolge im Falle des Verbleibs von Rentnern zu verstehen ist, spielt sodann keine Rolle. Aus der Regelung geht jedenfalls hervor, dass beim Verbleib von Rentnern ein Deckungszuschlag erhoben werden kann. Angesichts der im vorliegenden Fall anwendbaren Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages bleibt somit kein Raum für die gesetzliche Auffangbestimmung von Art. 53e Abs. 4 BVG, wonach der Rentner von Gesetzes wegen ohne Bedingungen bei der Klägerin bleiben würde, falls nichts Anderes geregelt worden wäre und sich die Vorsorgeeinrichtungen nicht geeinigt hätten. Selbst wenn aber die gesetzliche Auffangregelung hinsichtlich des Verbleibs des Rentners zur Anwendung käme, wie es die Beklagte behauptet, wäre nicht ohne Weiteres klar, ob damit sämtliche anderen Regelungen im Anschlussvertrag wie die Bezahlung eines Deckungszuschlages als Rechtsfolge beim Verbleib eines Rentners ihre Gültigkeit verlören. Diese Frage kann nach dem Gesagten aber offenbleiben.

    7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 53e BVG die in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages enthaltene Regelung zur Anwendung kommt.

4.

    1. Weiter macht die Beklagte geltend, der Klägerin auch deswegen keinen Deckungszuschlag zu schulden, da es die Klägerin unterlassen habe, sie rechtzeitig über ihre Forderung zu informieren. Damit habe sie ihr die Möglichkeit zur Prüfung und Umsetzung von Handlungsoptionen, insbesondere auch einen erneuten Anschluss bzw. Verbleib bei der Klägerin verunmöglicht (vgl. act. G 5 S. 4). Die Klägerin als professionelle Akteurin im Bereich der beruflichen Vorsorge hätte sie, die Beklagte, ein auf diesem Gebiet nicht bewandertes Unternehmen, frühzeitig auf Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages aufmerksam machen müssen. Umso unverständlicher sei es, dass sich die Klägerin für die Forderung zunächst an die neue Vorsorgeeinrichtung gehalten habe. Die Forderung gehe somit auf eine Verletzung der Treuepflichten durch die Klägerin zurück, sodass deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstosse (act. G 5 S. 11). Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, von der in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages enthaltenen Regelung hinsichtlich des Deckungszuschlages keine Kenntnis gehabt zu haben, zumal sie selber Dienstleistungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts erbringe (act. G 8 S. 2 f.). Wann sie als Klägerin die Forderung gegenüber der Beklagten erstmals geltend

      gemacht habe, sei irrelevant, da ohnehin die vertragliche Regelung massgebend sei (act. G 8 S. 4). Sodann habe sie auch keine Aufklärungspflicht getroffen. Die Klägerin habe den Anschlussvertag bereits gekündigt, bevor sie nach den Auflösungsbestimmungen, welche jedem Anschlussvertrag immanent seien, gefragt habe (act. G 8 S. 2 f.). Demnach sei ein Verbleib bei ihr, der Klägerin, gar nie als Option zur Diskussion gestanden (act. G 8 S. 3).

    2. Die Beklagte hat den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 21. Juni 2018 per 31. Dezember 2018 gekündigt (vgl. act. G 1.3). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beklagte im Vorfeld der Kündigung die Klägerin kontaktiert hätte, um sich über die Auswirkungen einer allfälligen Kündigung bzw. die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren. Die Klägerin hat denn auch ausgeführt, dass sich die Beklagte bei ihr nicht nach den Auflösungsbestimmungen erkundigt habe (act. G 8 S. 2) und die Beklagte behauptet nichts Gegenteiliges. Indem die Beklagte die Kündigung ausgesprochen hat, ohne sich vorgängig zu informieren und ohne die Kündigung mit entsprechenden Vorbehalten zu versehen, hat sie grundsätzlich in Kauf genommen, dass die Kündigung auch unliebsame Folgen nach sich ziehen kann. Ob die Beklagte im Bereich der beruflichen Vorsorge besonders bewandert ist eben nicht, ist irrelevant. Sie ist im Bereich der Sozialversicherungen beratend tätig und hätte bereits bei gewöhnlicher Vorsicht im Geschäftsverkehr wissen müssen, dass eine Kündigung eines Anschlussvertrages weitreichende Folgen nach sich ziehen kann. Zur Beurteilung der Folgen hätte sie zumindest den Anschlussvertrag durchlesen und bei allfälligen Unklarheiten auf die Klägerin zugehen können. Mit dem Eintreffen bei der Klägerin hat die Kündigung bereits ihre Wirkung entfaltet. Eine nachträgliche Aufklärung durch die Klägerin hätte daran nichts mehr geändert. Selbst wenn die Klägerin also im Schreiben vom 26. Juni 2018, mit welchem sie die Kündigung bestätigt hat (vgl. act. G 1.4), die Beklagte sogleich auf Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages aufmerksam gemacht hätte, hätte dies an der Wirksamkeit der Kündigung nichts mehr geändert. Demnach hat nicht die Klägerin der Beklagten durch unzureichende zu späte Auskünfte Handlungsoptionen genommen, sondern die Beklagte hat sich diese durch die offenbar nicht durchdachte Kündigung bzw. das ungenügende Einholen von Informationen selber verbaut. Ob nach der Kündigung noch ein Spielraum für den Verbleib der Beklagten bei der Klägerin vorhanden gewesen wäre, wie dies die Beklagte in ihrer Duplik behauptet (vgl. act. G 12 S. 6), wäre vom Willen der Klägerin abhängig gewesen und begründet somit keine für die Beklagte vorteilhaftere Rechtsposition. Inwiefern für die Klägerin hätte erkennbar sein sollen, dass für die Beklagte nach bereits erfolgter Kündigung eine sofortige Information über Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages wesentlich ist, ist nicht ersichtlich, zumal diese Bestimmung nur eine von mehreren

Kündigungsfolgen beinhaltet. Folglich ist unabhängig allfälliger Aufklärungsoder Beratungspflichten nicht erkennbar, inwiefern die Geltendmachung des Anspruchs auf den Deckungszuschlag gegen Treu und Glauben verstossen soll.

5.

    1. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin in ihrem Rückstellungsreglement Rückstellungen für die Langlebigkeit vorgesehen habe. Ein Abzug eine Verstärkung durch Deckungszuschläge bei austretenden Arbeitgebern zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos sei im Reglement nicht vorgesehen. Es gehe nicht an, dass die Klägerin einerseits von den durch die Beklagte und die Versicherten geleisteten Beiträgen Rückstellungen für die Langlebigkeit gebildet habe und andererseits bei der Kündigung des Anschlussvertrages für dasselbe Risiko einen Deckungszuschlag verlange (act. G 5 S. 8 f.). Die auf die aktiven Versicherten der Beklagten fallenden Rückstellungen für Langlebigkeit verblieben nämlich bei der Klägerin (act. G 12 S. 5). Schliesslich weist die Beklagte darauf hin, dass von Gesetzes wegen die freie Wahl der Pensionskasse vorgesehen sei. Die Wahrnehmung dieses Rechts werde durch die im Anschlussvertag vorgesehene Verpflichtung zur Bezahlung eines Deckungszuschlages faktisch verunmöglicht, wenn der Deckungszuschlag bereits bei einem Rentner so hoch ausfalle (act. G 5 S. 12). Diesbezüglich führt die Klägerin an, dass es nur fair sei, wenn die Beklagte beim Austritt aus der Solidarität den Barwert der beiden Rückstellungen für die Zunahme der Lebenserwartung und der künftigen Teuerung für den Rentner bezahle, sonst müssten alle verbleibenden aktiven Versicherten der verbleibenden angeschlossenen Firmen diese Kosten künftig tragen. Denn sie, die Klägerin, verwende zur Berechnung der Deckungskapitalien und der Rückstellungen die sogenannten Periodentafeln. Es sei das Wesen dieser Periodentafeln, dass die zukünftige Zunahme der Lebenserwartung und die zukünftige Anpassung der Renten an die Teuerung darin nicht enthalten und somit nicht gedeckt seien. Die bisher getätigten Rückstellungen berücksichtigten somit nur die bislang gegenüber den Tarifgrundlagen aufgelaufene Zunahme der Lebenserwartung, nicht aber die zukünftige (act. G 8 S. 4 f.). Auch sei es eine Tatsache, dass ein Wechsel von einer Pensionskasse zur anderen nicht in der vom Gesetzgeber und vom Markt gewünschten freiheitlichen Form stattfinden könne. Schuld daran seien unterschiedliche Berechnungssysteme der Pensionskassen und vor allem der in der Praxis unterschiedlich angewandte technische Zins. Wenn die übernehmende Pensionskasse mit einem tieferen technischen Zins rechne wie die bisherige Pensionskasse, werde sie ein weit höheres Deckungskapital zur Übernahme eines Rentners ganzer Rentnerbestände verlangen, was einen Pensionskassenwechsel

      verunmöglichen könne. Für diese Umstände könne aber nicht sie, die Klägerin, verantwortlich gemacht werden (act. G 8 S. 6).

    2. Zwar ist es richtig, dass die Vereinbarung eines Deckungszuschlages für den Kündigungsfall einen Wechsel der Pensionskasse erschweren kann, jedoch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es auch andere Faktoren gibt, die einen Wechsel erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen können. Im Übrigen hätte der Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit offen gestanden, den Rentner zur neuen Vorsorgeeinrichtung mitzunehmen, wodurch sie sich von der Bezahlung eines Deckungszuschlages hätte befreien können. Folglich erschwert nicht ausschliesslich die Verpflichtung zur Bezahlung eines Deckungszuschlages den Pensionskassenwechsel, sondern auch der Umstand, dass die neue Vorsorgeeinrichtung anscheinend nicht bereit gewesen ist, den Rentner zu übernehmen, dies für die Beklagte ungünstiger als die Bezahlung des Deckungszuschlages gewesen wäre (vgl. dazu auch act. G 1 S. 4, unten). Dazu kommt, dass die Beklagte bereits bei der Wahl der Vorsorgeeinrichtung Kenntnis der Regelung bezüglich des Deckungszuschlages erlangt hat bzw. zumindest hätte erlangen können und sie sich trotzdem für die Klägerin als Vorsorgeeinrichtung entschieden hat. Dadurch hat sie mit dem Abschluss des Anschlussvertrages in Kauf genommen, dass ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung aufgrund der damit einhergehenden finanziellen Verpflichtungen erschwert sein kann. Überdies verfolgt auch die Klägerin durch die Vereinbarung eines Deckungszuschlages legitime Interessen. Eine ausdrückliche Nennung der Deckungszuschläge im Reglement ist sodann nicht erforderlich, damit die Beklagte einen Anspruch gestützt auf den Anschlussvertrag geltend machen kann. Inwiefern bereits Rückstellungen mittels Beiträgen der Beklagten bzw. deren Aktivversicherten gebildet worden sind, ist sodann bei der in einem späteren Verfahrensschritt vorzunehmenden - Berechnung der Höhe des Deckungszuschlages zu berücksichtigen, tangiert aber grundsätzlich nicht den Anspruch auf einen Deckungszuschlag als solchen.

6.

    1. Nach dem Gesagten ist in diesem Zwischenentscheid zusammenfassend festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin im Sinne der Erwägungen gestützt auf Ziff.

      4.3 des Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen hat.

    2. Die Kostenund Entschädigungsfolge wird im Endentscheid festgelegt.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Sinne der Erwägungen gestützt auf Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen hat.

2.

Die Kostenund Entschädigungsfolge bleibt bei der Hauptsache.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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